Nebenklage ist zulässig für Opfer bestimmter Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- oder Freiheitsdelikten. Auch Angehörige von Getöteten können in vielen Fällen als Nebenkläger auftreten.
Die Nebenklage gibt dem Opfer eine aktive Rolle im Strafprozess. Nebenkläger dürfen bei der Hauptverhandlung anwesend sein, Beweisanträge stellen und eigene Rechte mit anwaltlicher Unterstützung vertreten.
Bei besonders schweren Straftaten (z. B. Sexualdelikten oder versuchtem Totschlag) trägt der Staat die Anwaltskosten über die sogenannte Opferanwalt-Beiordnung (§ 397a StPO).
Die Nebenklage wird durch einen Antrag bei Gericht eingeleitet. Ein Anwalt kann diesen Schritt übernehmen. Nach Zulassung ist der Nebenkläger offiziell Verfahrensbeteiligter und kann aktiv mitwirken.
Ja. Über das sogenannte Adhäsionsverfahren können zivilrechtliche Ansprüche wie Schmerzensgeld oder Schadensersatz direkt im Strafprozess mitentschieden werden.
Die Nebenklage erfolgt zusätzlich zur Anklage der Staatsanwaltschaft. Die Privatklage ersetzt die Staatsanwaltschaft bei bestimmten Bagatelldelikten und ist demnach ein ganz anderer Mechanismus.
Nicht zwingend. Wenn Sie gleichzeitig Opfer und Nebenkläger sind, müssen Sie nur aussagen, wenn es zur Aufklärung notwendig ist. Ihr Anwalt kann Sie dazu beraten und begleiten.