Grundsätzlich ja. Eheverträge dürfen Unterhaltsansprüche nach der Scheidung regeln oder ausschließen. Allerdings ist Vorsicht geboten: Ein vollständiger Ausschluss des Unterhalts ist rechtlich nur wirksam, wenn er nicht sittenwidrig ist. Das bedeutet: Der wirtschaftlich schwächere Ehepartner darf nicht unangemessen benachteiligt werden.
Besonders kritisch ist der Ausschluss des Betreuungsunterhalts, wenn gemeinsame Kinder betreut werden. Dieser kann meist nicht wirksam ausgeschlossen werden. Eine individuelle Prüfung und rechtssichere Gestaltung ist daher essenziell.
Nicht automatisch. Erst wenn der unterhaltsempfangende Ex-Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Nach der Rechtsprechung wird dies in der Regel nach etwa zwei Jahren gemeinsamer Haushaltsführung vermutet, abhängig von der Intensität der Partnerschaft.
Kurze Beziehungen oder gelegentliches Zusammenwohnen reichen in der Regel nicht aus. Hier lohnt sich im Zweifel die genaue Prüfung durch einen Anwalt.
Das kommt auf die Umstände an. Der Grundsatz lautet: Eigenverantwortung vor Dauerunterhalt. Der Unterhaltsanspruch ist also auf Zeit zu begrenzen, wenn dem Ex-Partner die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.
Anders sieht es aus, wenn z. B. eine langfristige Kinderbetreuung, eine Erkrankung oder das Alter die Erwerbstätigkeit dauerhaft unmöglich machen. Dann kann der Anspruch auf unbestimmte Zeit bestehen. Die Dauer der Ehe spielt ebenfalls eine Rolle: je länger die Ehe, desto eher kann ein längerer Unterhaltsanspruch bestehen.
Eine pauschale Formel gibt es nicht. Die Gerichte orientieren sich an den sogenannten Düsseldorfer Tabellen sowie den jeweiligen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte. Maßgeblich sind:
Je nach Konstellation kann auch ein sogenanntes fiktives Einkommen berücksichtigt werden, wenn dem Ex-Partner eine zumutbare Tätigkeit möglich wäre, diese aber nicht aufgenommen wird.
Sobald sich die Erwerbssituation ändert, kann auch der Unterhaltsanspruch angepasst oder vollständig entfallen. Es besteht dann die Möglichkeit, den bisherigen Titel oder die Vereinbarung abzuändern.
Voraussetzung ist, dass sich die Umstände wesentlich und dauerhaft verändert haben, etwa durch eine neue Arbeitsstelle, höhere Einkünfte oder veränderte Betreuungssituationen.
Ja. In vielen Fällen kann der nacheheliche Unterhalt von vornherein zeitlich begrenzt oder in der Höhe reduziert werden, entweder durch richterliche Entscheidung oder im Rahmen eines Ehevertrags. Das ist z. B. denkbar bei:
Ob und wie eine Befristung rechtlich zulässig ist, hängt stark vom Einzelfall ab und sollte juristisch geprüft werden.