Unterhalt nach der Scheidung: Wer zahlt wem und wie lang?

Unterhalt nach der Scheidung - Anwältin berät Mandantin zu Ansprüchen und Pflichten im Familienrecht bei LBF Rechtsanwälte
01.08.2025
7 Minuten Lesezeit

FAQ

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Kann man nachehelichen Unterhalt im Ehevertrag ausschließen?

Grundsätzlich ja. Eheverträge dürfen Unterhaltsansprüche nach der Scheidung regeln oder ausschließen. Allerdings ist Vorsicht geboten: Ein vollständiger Ausschluss des Unterhalts ist rechtlich nur wirksam, wenn er nicht sittenwidrig ist. Das bedeutet: Der wirtschaftlich schwächere Ehepartner darf nicht unangemessen benachteiligt werden.

Besonders kritisch ist der Ausschluss des Betreuungsunterhalts, wenn gemeinsame Kinder betreut werden. Dieser kann meist nicht wirksam ausgeschlossen werden. Eine individuelle Prüfung und rechtssichere Gestaltung ist daher essenziell.

Endet der nacheheliche Unterhalt, wenn mein Ex-Partner eine neue Beziehung eingeht?

Nicht automatisch. Erst wenn der unterhaltsempfangende Ex-Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Nach der Rechtsprechung wird dies in der Regel nach etwa zwei Jahren gemeinsamer Haushaltsführung vermutet, abhängig von der Intensität der Partnerschaft.

Kurze Beziehungen oder gelegentliches Zusammenwohnen reichen in der Regel nicht aus. Hier lohnt sich im Zweifel die genaue Prüfung durch einen Anwalt.

Wie lange muss ich nachehelichen Unterhalt zahlen?

Das kommt auf die Umstände an. Der Grundsatz lautet: Eigenverantwortung vor Dauerunterhalt. Der Unterhaltsanspruch ist also auf Zeit zu begrenzen, wenn dem Ex-Partner die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.

Anders sieht es aus, wenn z. B. eine langfristige Kinderbetreuung, eine Erkrankung oder das Alter die Erwerbstätigkeit dauerhaft unmöglich machen. Dann kann der Anspruch auf unbestimmte Zeit bestehen. Die Dauer der Ehe spielt ebenfalls eine Rolle: je länger die Ehe, desto eher kann ein längerer Unterhaltsanspruch bestehen.

Wie wird der nacheheliche Unterhalt berechnet?

Eine pauschale Formel gibt es nicht. Die Gerichte orientieren sich an den sogenannten Düsseldorfer Tabellen sowie den jeweiligen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte. Maßgeblich sind:

  • die Einkommensverhältnisse beider Parteien,
  • ehebedingte Nachteile,
  • bestehende Erwerbsmöglichkeiten
  • sowie das Maß des während der Ehe gemeinsam geführten Lebensstandards.
  • Je nach Konstellation kann auch ein sogenanntes fiktives Einkommen berücksichtigt werden, wenn dem Ex-Partner eine zumutbare Tätigkeit möglich wäre, diese aber nicht aufgenommen wird.

    Was passiert, wenn mein Ex-Partner plötzlich wieder arbeiten kann?

    Sobald sich die Erwerbssituation ändert, kann auch der Unterhaltsanspruch angepasst oder vollständig entfallen. Es besteht dann die Möglichkeit, den bisherigen Titel oder die Vereinbarung abzuändern.

    Voraussetzung ist, dass sich die Umstände wesentlich und dauerhaft verändert haben, etwa durch eine neue Arbeitsstelle, höhere Einkünfte oder veränderte Betreuungssituationen.

    Gibt es Möglichkeiten, den Unterhalt vorzeitig zu befristen?

    Ja. In vielen Fällen kann der nacheheliche Unterhalt von vornherein zeitlich begrenzt oder in der Höhe reduziert werden, entweder durch richterliche Entscheidung oder im Rahmen eines Ehevertrags. Das ist z. B. denkbar bei:

  • kurzen Ehen (unter 3 Jahren),
  • guten beruflichen Perspektiven des Ex-Partners,
  • oder wenn keine wesentlichen ehebedingten Nachteile vorliegen.
  • Ob und wie eine Befristung rechtlich zulässig ist, hängt stark vom Einzelfall ab und sollte juristisch geprüft werden.

    Einleitung

    Nach einer Scheidung steht häufig die finanzielle Absicherung eines der beiden Ex-Partner im Raum. Im deutschen Familienrecht ist geregelt, wann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, wie lange dieser zu zahlen ist und wie er berechnet wird. In diesem Beitrag finden Sie einen umfassenden Überblick über die gesetzlichen Grundlagen, typische Fallkonstellationen und die Berechnung des Unterhalts.

    1. Nachehelicher Unterhalt: Grundsätzliches zum Ehegattenunterhalt

    Nach der Scheidung besteht grundsätzlich der Anspruch, wirtschaftlich unabhängig zu werden. In bestimmten Fällen jedoch hat der wirtschaftlich schwächere Ehepartner Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, um den ehelichen Lebensstandard zumindest teilweise fortzuführen.
    Der nacheheliche Unterhalt ist klar vom Trennungsunterhalt abzugrenzen: Während der Trennungsunterhalt ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt wird, beginnt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens.
    Die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen finden sich in den §§ 1570 bis 1576 BGB.

    2. Gesetzliche Anspruchsgründe für den nachehelichen Unterhalt (§§ 1570–1576 BGB)

    Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen:
    • § 1570 BGB – Unterhalt wegen Kinderbetreuung: Wenn ein gemeinsames Kind unter drei Jahren betreut wird, kann ein Elternteil Unterhalt verlangen. In manchen Fällen kann dieser Anspruch auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus bestehen.
    • § 1571 BGB – Unterhalt wegen Alters: Ist ein Ex-Partner aufgrund von hohem Alter nicht in der Lage zu arbeiten, besteht ein Anspruch auf Unterhalt.
    • § 1572 BGB – Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen: Kann ein Ex-Partner aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten, entsteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
    • § 1573 BGB – Aufstockungsunterhalt: Wenn ein Ehepartner nach der Scheidung nicht genug verdient, um den gewohnten Lebensstandard zu halten, kann er unter Umständen einen Ausgleich verlangen.
    • § 1575 BGB – Unterhalt für Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung: Falls jemand während der Ehe die eigene Ausbildung zurückgestellt hat (z. B. zugunsten der Kinderbetreuung), kann ebenfalls ein Anspruch auf Unterhalt bestehen, um eine nachträgliche Berufsausbildung oder Weiterbildung zu ermöglichen.
    • § 1576 BGB – Billigkeitsunterhalt: In besonderen Ausnahmesituationen kann aus Gründen der Billigkeit Unterhalt zugesprochen werden.
    Wichtig: Es besteht kein automatischer Anspruch. Unterhalt muss geltend gemacht und notfalls eingeklagt werden.

    3. Wer ist unterhaltspflichtig?

    Grundsätzlich ist der leistungsfähigere Ehepartner zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Entscheidend ist:
    • Das tatsächliche Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen.
    • Der Selbstbehalt, der zur eigenen Lebensführung verbleiben muss.
    Nur soweit das Einkommen über dem Selbstbehalt liegt, besteht eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung.
    Wichtig: Der Unterhaltspflichtige muss wirtschaftlich in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen. Ist das nicht der Fall, kann der Anspruch entfallen oder gekürzt werden.

    4. Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?

    Anders als beim Kindesunterhalt gibt es beim nachehelichen Unterhalt keine starren Fristen. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Der Gesetzgeber möchte, dass geschiedene Ehepartner so schnell wie möglich finanziell auf eigenen Beinen stehen. Der Unterhalt ist also nicht automatisch lebenslang zu zahlen. Maßgeblich sind folgende Faktoren:
    • Ehedauer: Längere Ehen führen tendenziell zu längeren Unterhaltsverpflichtungen. Bei sehr kurzen Ehen (unter 3 Jahren) wird Unterhalt oft komplett abgelehnt.
    • Ehebedingte Nachteile: Wer seine berufliche Laufbahn zugunsten der Ehe oder Kindererziehung zurückgestellt hat, kann länger Anspruch auf Unterhalt haben.
    • Persönliche Situation des Berechtigten: Alter, Gesundheit und Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit bestimmen maßgeblich die Unterhaltsdauer.
    In vielen Fällen wird der Unterhalt zeitlich befristet oder stufenweise reduziert. Gerichte nutzen hier als grobe Orientierung eine Unterhaltsdauer von etwa einem Drittel der Ehedauer, wobei diese Faustregel keine zwingende Vorgabe ist.
    Ein lebenslanger Unterhaltsanspruch besteht nur ausnahmsweise, etwa bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit.

    5. Höhe des nachehelichen Unterhalts

    Die Berechnung des Unterhalts erfolgt anhand des unterhaltsrelevanten Einkommens des Pflichtigen. Maßgeblich sind:
    • Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung etc.
    • Freiwillige Zuwendungen oder Vorteile (z. B. mietfreies Wohnen).
    • Berücksichtigung von berufsbedingten Aufwendungen, Schulden und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern.
    Als Berechnungsgrundlage wird in der Praxis häufig die Düsseldorfer Tabelle herangezogen, vor allem zur Ermittlung des Kindesunterhalts. Für den Ehegattenunterhalt wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen ein Prozentsatz abgeleitet, der zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs des Berechtigten dient.
    Ein wichtiger Faktor ist der Selbstbehalt, welcher gegenüber geschiedenen Ehepartnern bei 1.600 € monatlich (Stand 2025) liegt.
    Der Unterhaltspflichtige muss also stets seinen eigenen Mindestbedarf decken können, bevor er Unterhalt leisten muss.

    6. Aufstockungsunterhalt: Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile

    Der sogenannte Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB) dient dem Ausgleich, wenn der geschiedene Ehepartner trotz Erwerbstätigkeit nicht den Lebensstandard erreichen kann, der während der Ehe üblich war.
    Beispiel: Der Ex-Partner arbeitet in Teilzeit und kann den Bedarf nicht aus eigenem Einkommen decken. Der Unterhaltspflichtige muss dann die Differenz ausgleichen, soweit ihm dies zumutbar ist.
    Ziel ist allein ein angemessener Ausgleich und keine vollständige Angleichung an den Lebensstandard des Pflichtigen.

    7. Unterschied: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

    In der Praxis werden die Begriffe Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt häufig verwechselt. Tatsächlich handelt es sich um zwei unterschiedliche Ansprüche mit unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen:

    Trennungsunterhalt

    Der Trennungsunterhalt steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung zu. Die Anspruchsgrundlage hierfür ist § 1361 BGB.
    Wesentliche Merkmale des Trennungsunterhalts:
    • Es besteht ein automatischer Anspruch, sobald ein Ehepartner finanziell schlechter gestellt ist und dies geltend macht.
    • Ziel ist die Wahrung des bisherigen Lebensstandards während der Trennungszeit.
    • Die Pflicht zur Erwerbstätigkeit ist in der Trennungszeit noch eingeschränkt: Der betreuende oder wirtschaftlich schwächere Ehepartner muss in der Regel erst mit fortschreitender Trennungsdauer verstärkt für den eigenen Lebensunterhalt sorgen.
    Der Trennungsunterhalt endet mit dem rechtskräftigen Abschluss der Scheidung. Danach greifen die Regeln für den nachehelichen Unterhalt.

    Nachehelicher Unterhalt

    Der nacheheliche Unterhalt beginnt erst nach Rechtskraft der Scheidung. Anders als beim Trennungsunterhalt besteht hier kein pauschaler Anspruch. Nur wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 1570–1576 BGB erfüllt ist (z. B. Kinderbetreuung, Krankheit, Aufstockungsbedarf), entsteht ein Anspruch auf Unterhalt.
    Die Anforderungen an eine eigene Erwerbstätigkeit steigen nach der Scheidung deutlich. Der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) gilt nun vorrangig: Jede Partei muss grundsätzlich selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.
    Das bedeutet konkret: Der wirtschaftlich schwächere Ex-Partner muss in aller Regel eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, soweit ihm das gesundheitlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist.

    8. Einvernehmliche Regelung oder gerichtliche Entscheidung?

    Nicht jede Unterhaltsfrage muss vor Gericht geklärt werden. Ex-Partner haben die Möglichkeit, ihre Unterhaltsregelungen einvernehmlich zu treffen. Dies empfiehlt sich, um unnötige Streitigkeiten und zusätzliche Kosten zu vermeiden.
    Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann sämtliche Unterhaltsansprüche verbindlich regeln. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag, der idealerweise vor einem Notar abgeschlossen wird. Die Vorteile:
    • Rechtssicherheit für beide Parteien,
    • Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen,
    • Flexibilität bei der Gestaltung.
    Mögliche Regelungen in der Scheidungsfolgenvereinbarung:
    • Verzicht auf nachehelichen Unterhalt gegen Ausgleichszahlung,
    • Befristung und Begrenzung des Unterhalts,
    • Regelungen zur Anpassung bei späteren Änderungen der Verhältnisse.
    Es ist ratsam, sich vor Abschluss einer solchen Vereinbarung anwaltlich beraten zu lassen, um keine ungewollten finanziellen Nachteile einzugehen.
    Kommt keine Einigung zustande, muss der Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Dies geschieht im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens beim Familiengericht.
    Das Gericht prüft:
    • Ob und in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch besteht,
    • Ob der Unterhaltsanspruch zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen ist,
    • Ob der Unterhaltsanspruch im Rahmen des sogenannten „Billigkeitsunterhalts“ gewährt werden kann.
    Nachteil: Ein gerichtliches Verfahren ist in der Regel zeit- und kostenintensiv. Es besteht zudem das Risiko, dass das Gericht eine für eine Partei ungünstige Entscheidung trifft.

    Fazit: Frühzeitige rechtliche Beratung empfehlenswert

    Die Klärung des nachehelichen Unterhalts ist oft komplex. In der Praxis sind individuelle Faktoren wie Ehedauer, Betreuung von Kindern und Erwerbsfähigkeit ausschlaggebend. Standardlösungen gibt es nicht.
    Als spezialisierte Rechtsanwältin für Familienrecht unterstütze ich Sie dabei:
    • Ihre Ansprüche fundiert zu prüfen,
    • eine faire und rechtssichere Regelung zu finden,
    • und Ihre Interessen konsequent durchzusetzen.
    Kontaktieren Sie mich gerne für ein persönliches Beratungsgespräch.

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